Melderegisterauskunft/Melderegisterauskünfte
Die
Melderegisterauskunft bezeichnet eine Auskunft, die aus
dem Melderegister erfolgt. Beim
Melderegister handelt es
sich um ein öffentliches Register, in dem jeweils aktuelle Wohnanschriften
von Personen enthalten sind. Basis der Melderegisterauskunft ist die
Meldepflicht,
die gesetzlich in den meisten europäischen Ländern festgelegt ist. So hat
sich in praktisch jedem europäischen Land jeder Bürger sowie auch ein aus
einem EU-Land dauerhaft eingereister Bewohner innerhalb einer festgelegten
Frist bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden, um so die
Melderegisterauskunft
aktuell zu halten. Ausnahmen von der Meldepflicht und damit dem zuverlässigen
Greifen der Melderegisterauskunft bilden Frankreich, Irland und Großbritannien.
Das Melderegister darf allerdings keinesfalls
Melderegisterauskünfte
an beliebige Personen und in uneingeschränktem Umfang geben. Melderegisterauskünfte
unterliegen strengen Regelungen und hier ist auch eine gesetzliche Grundlage
für die
Übermittlung von Daten, die aus der Melderegisterauskunft
stammen, gegeben. Einsicht in Melderegisterauskünfte in uneingeschränktem
Rahmen dürfen Personen lediglich über die eigene Person nehmen. Die Basis
hierfür bildet der § 8 des MRRG. Die
Auskunftseinschränkung
und
Auskunftspflicht aus der Melderegisterauskunft gegenüber
Dritten ist in den §§ 17 – 22 des MRRG sowie in den entsprechenden
Landesmeldegesetzen
für Melderegisterauskünfte geregelt.
Unterschieden wird zudem in erweiterte oder einfache Melderegisterauskünfte.
Die
einfache Melderegisterauskunft liefert Angaben über den
Vor- und Familiennahmen einer Person. Darüber hinaus sind in der einfachen
Melderegisterauskunft auch Angaben über Doktorentitel und Anschriften sowie
über Geburtsdaten erkennbar. Neben öffentlichen Stellen können in begründeten
Einzelfällen auch private Antragsteller die einfache Melderegisterauskunft
über eine Person erhalten. Neben den privaten Personen gehören auch Unternehmen
und privatrechtliche Religionsgemeinschaften oder Parteien zu den privaten
Stellen, die eine einfache Melderegisterauskunft mit entsprechender Begründung
erhalten. Für private Einzelpersonen besteht für den Erhalt der begründeten
Melderegisterauskunft zudem die Voraussetzung, dass sowohl das 16. Lebensjahr
vollendet ist und damit, dass die so bezeichnete melderechtliche Handlungsfähigkeit
gegeben ist.
Die
Melderegisterauskunft bedingt eine schriftliche Kontaktaufnahme
mit der zuständigen
Meldebehörde. Zudem ist die Melderegisterauskunft
gebührenpflichtig und kann hier Kosten von 2,50 Euro bis zu 25 Euro je Anfrage
für denjenigen mit sich bringen, der eine Auskunft einholen möchte. Die Preise
für die Melderegisterauskunft unterscheiden sich sowohl regional als auch
im Arbeitsaufwand, der für die Auskunft entsteht. Hier können
Archivermittlungen
und örtliche Ermittlungsarbeiten die Preise stark erhöhen. Für die positive
Auskunft ist zudem eine eindeutige Identifizierung der gesuchten Person Voraussetzung.
Zu dieser Eindeutigkeit gehören im Regelfall Informationen über Vor- und Familiennahmen
sowie Geburtsdatum beziehungsweise Anschrift der Person. Ausnahmen für die
Melderegisterauskunft beziehungsweise den vorausgesetzten Angaben können gemacht
werden, wenn die Behörde trotz eingeschränkter Informationen durch den Suchenden
eine eindeutige Identifizierung einer Person erzielen kann.
Der Erhalt der
erweiterten Melderegisterauskunft ist nur
mit begründetem Interesse möglich. Ein
Schuldtitel kann einen
Grund für diese Auskunftseinholung darstellen. Die erweiterte Auskunft kann
Angaben auch über frühere Vor- und Familiennamen, Geburtstag und Staatsangehörigkeit,
mögliche gesetzliche Vertreter, frühere Anschriften und die entsprechenden
Ein- und Auszugstage, den Familienstand und auch den Vor- und Familiennamen
des Ehegatten beinhalten. Auch der mögliche Sterbetag und –Ort gehören in
den Rahmen der
erweiterten Auskunft.
Inzwischen sind neben der
schriftlichen Anfrage auch
elektronische Anfragen an die entsprechenden Kommunen möglich. Hier
sollte allerdings sichergestellt sein, welches der
Meldeämter in Deutschland
für die gezielte elektronische Anfrage zuständig ist. Andernfalls
besteht die Möglichkeit, die elektronische Anfrage mittels
privatem
Dienstleister durchzuführen und der dann einzelne Kommunen abfragt.
In diesem Falle ist für jede Anfrage die vom entsprechenden kommunalen Register
erhobene Gebühr für die Anfrage fällig. Auch europaweite Anfragen sind auf
diesem Wege realisierbar.
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