Melderegisterauskunft/Melderegisterauskünfte

Die Melderegisterauskunft bezeichnet eine Auskunft, die aus dem Melderegister erfolgt. Beim Melderegister handelt es sich um ein öffentliches Register, in dem jeweils aktuelle Wohnanschriften von Personen enthalten sind. Basis der Melderegisterauskunft ist die Meldepflicht, die gesetzlich in den meisten europäischen Ländern festgelegt ist. So hat sich in praktisch jedem europäischen Land jeder Bürger sowie auch ein aus einem EU-Land dauerhaft eingereister Bewohner innerhalb einer festgelegten Frist bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden, um so die Melderegisterauskunft aktuell zu halten. Ausnahmen von der Meldepflicht und damit dem zuverlässigen Greifen der Melderegisterauskunft bilden Frankreich, Irland und Großbritannien.

Das Melderegister darf allerdings keinesfalls Melderegisterauskünfte an beliebige Personen und in uneingeschränktem Umfang geben. Melderegisterauskünfte unterliegen strengen Regelungen und hier ist auch eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von Daten, die aus der Melderegisterauskunft stammen, gegeben. Einsicht in Melderegisterauskünfte in uneingeschränktem Rahmen dürfen Personen lediglich über die eigene Person nehmen. Die Basis hierfür bildet der § 8 des MRRG. Die Auskunftseinschränkung und Auskunftspflicht aus der Melderegisterauskunft gegenüber Dritten ist in den §§ 17 – 22 des MRRG sowie in den entsprechenden Landesmeldegesetzen für Melderegisterauskünfte geregelt.

Unterschieden wird zudem in erweiterte oder einfache Melderegisterauskünfte. Die einfache Melderegisterauskunft liefert Angaben über den Vor- und Familiennahmen einer Person. Darüber hinaus sind in der einfachen Melderegisterauskunft auch Angaben über Doktorentitel und Anschriften sowie über Geburtsdaten erkennbar. Neben öffentlichen Stellen können in begründeten Einzelfällen auch private Antragsteller die einfache Melderegisterauskunft über eine Person erhalten. Neben den privaten Personen gehören auch Unternehmen und privatrechtliche Religionsgemeinschaften oder Parteien zu den privaten Stellen, die eine einfache Melderegisterauskunft mit entsprechender Begründung erhalten. Für private Einzelpersonen besteht für den Erhalt der begründeten Melderegisterauskunft zudem die Voraussetzung, dass sowohl das 16. Lebensjahr vollendet ist und damit, dass die so bezeichnete melderechtliche Handlungsfähigkeit gegeben ist.

Die Melderegisterauskunft bedingt eine schriftliche Kontaktaufnahme mit der zuständigen Meldebehörde. Zudem ist die Melderegisterauskunft gebührenpflichtig und kann hier Kosten von 2,50 Euro bis zu 25 Euro je Anfrage für denjenigen mit sich bringen, der eine Auskunft einholen möchte. Die Preise für die Melderegisterauskunft unterscheiden sich sowohl regional als auch im Arbeitsaufwand, der für die Auskunft entsteht. Hier können Archivermittlungen und örtliche Ermittlungsarbeiten die Preise stark erhöhen. Für die positive Auskunft ist zudem eine eindeutige Identifizierung der gesuchten Person Voraussetzung. Zu dieser Eindeutigkeit gehören im Regelfall Informationen über Vor- und Familiennahmen sowie Geburtsdatum beziehungsweise Anschrift der Person. Ausnahmen für die Melderegisterauskunft beziehungsweise den vorausgesetzten Angaben können gemacht werden, wenn die Behörde trotz eingeschränkter Informationen durch den Suchenden eine eindeutige Identifizierung einer Person erzielen kann.

Der Erhalt der erweiterten Melderegisterauskunft ist nur mit begründetem Interesse möglich. Ein Schuldtitel kann einen Grund für diese Auskunftseinholung darstellen. Die erweiterte Auskunft kann Angaben auch über frühere Vor- und Familiennamen, Geburtstag und Staatsangehörigkeit, mögliche gesetzliche Vertreter, frühere Anschriften und die entsprechenden Ein- und Auszugstage, den Familienstand und auch den Vor- und Familiennamen des Ehegatten beinhalten. Auch der mögliche Sterbetag und –Ort gehören in den Rahmen der erweiterten Auskunft.

Inzwischen sind neben der schriftlichen Anfrage auch elektronische Anfragen an die entsprechenden Kommunen möglich. Hier sollte allerdings sichergestellt sein, welches der Meldeämter in Deutschland für die gezielte elektronische Anfrage zuständig ist. Andernfalls besteht die Möglichkeit, die elektronische Anfrage mittels privatem Dienstleister durchzuführen und der dann einzelne Kommunen abfragt. In diesem Falle ist für jede Anfrage die vom entsprechenden kommunalen Register erhobene Gebühr für die Anfrage fällig. Auch europaweite Anfragen sind auf diesem Wege realisierbar.


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